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Plattformen-Steuertransparenzgesetz
11. April 2023

Arbeitszimmer und Homeoffice

Welche Abzugsregelungen ab 2023 gelten

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber neue Regelungen für den Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und der Homeoffice-Pauschale geschaffen und damit auf die Veränderungen in der Arbeitswelt angesichts der Corona-Pandemie reagiert.

Die Homeoffice-Pauschale wurde erhöht und beträgt nun 6 € pro Tag im Homeoffice und kann für bis zu 210 Tage in Anspruch genommen werden. Damit ergibt sich ein maximaler Abzugsbetrag von 1.260 € (zum Vergleich: Vorher waren es 5 € für maximal 120 Tage, also maximal 600 €). Die Homeoffice-Pauschale kann in Anspruch genommen werden, wenn kein häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne (ein abgeschlossener Raum mit ausschließlicher beruflicher Nutzung) vorliegt oder wenn ein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist, in dem nicht der Tätigkeitsmittelpunkt des Erwerbstätigen liegt.

Bisher galt: Sofern ein Arbeitszimmer vorliegt, können u.U. die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden. Bisher war ein Abzug in voller Höhe möglich, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer lag bzw. i.H.v. maximal 1.250 €, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Ab 2023 gilt erstmals ein Wahlrecht für Erwerbstätige, die im Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben. Sie dürfen ihre Raumkosten entweder – wie bisher – in Höhe der tatsächlichen angefallenen Aufwendungen und in unbeschränkter Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen oder alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 € wählen. Die Pauschale ist auch dann abziehbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Hinweis: Die Pauschale wird monatsweise gekürzt, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr über der Tätigkeitsmittelpunkt war. Für diese Kürzungsmonate lässt sich wiederum die Homeoffice-Pauschale abziehen, sofern weiterhin – zumindest überwiegend – von zu Hause aus gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde.

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