Meldeverfahren für elektronische Aufzeichnungssysteme
16. September 2025Steuerfalle Grundstücksschenkung: Vorsicht bei Übertragungen an Angehörige
14. Oktober 2025Ein Fall aus der Praxis: Ein Rentner klagte gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung eines Grundrentenzuschlags, da die Deutsche Rentenversicherung lediglich 230 Monate an Pflichtbeiträgen anerkannte, obwohl er im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit freiwillige Beiträge über einen Zeitraum von 312 Monaten entrichtet hatte. Für die Berücksichtigung im Rahmen der Grundrente werden jedoch ausschließlich Pflichtbeiträge berücksichtigt, nicht jedoch freiwillige Beiträge. Diese Auffassung wurde sowohl vom Sozialgericht Mannheim als auch vom Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigt.
Der Kläger argumentierte, dass er durch seine freiwilligen Zahlungen viele Jahre zur Finanzierung der Rentenversicherung beigetragen habe und daher, genauso wie Pflichtversicherte, Anspruch auf eine angemessene Altersabsicherung habe.
Das Bundessozialgericht bestätigte jedoch die Urteile der Vorinstanzen und wies die Revision zurück (Az. B 5 R 3/24 R). Es sah keinen Verstoß gegen das Grundgesetz oder den Gleichheitssatz. Die unterschiedliche Behandlung sei gerechtfertigt, da Pflichtversicherte ihre Beitragspflicht nicht umgehen können und in der Regel durch längere Beitragszeiten und höhere Beiträge stärker zur Finanzierung der Rentenversicherung beitragen.
Es kann zwar auch bei freiwillig Versicherten die Situation eintreten, dass trotz langjähriger, jedoch geringer Beitragsleistungen keine ausreichende Altersversorgung gewährleistet ist und sie bei bestehender Hilfebedürftigkeit im Alter auf Sozialhilfe angewiesen sind. Dennoch sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber vorrangig Pflichtversicherte fördert, die über längere Zeit verpflichtend Beiträge aus vergleichsweise niedrigen Erwerbseinkommen entrichtet haben.