Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils aus einem Firmenfitnessprogramm: Ermittlung des geldwerten Vorteils je Mitarbeiter
11. November 2025Investmentfonds und ETFs ermöglichen eine breite Geldanlage auch mit kleinen Beträgen. Seit der Investmentsteuerreform gelten spezielle steuerliche Regeln: Der Fonds gilt als eigenständiges Vermögen und unterliegt der Körperschaftsteuer.
Anleger erzielen steuerpflichtige Erträge aus Ausschüttungen, Veräußerungsgewinnen und der sogenannten Vorabpauschale.
Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig und unterliegen bei Depotführung im Inland direkt der Kapitalertragsteuer.
Die Vorabpauschale sorgt dafür, dass auch thesaurierende Fonds – die Erträge nicht ausschütten, sondern reinvestieren – jährlich besteuert werden. Sie orientiert sich an dem Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn multipliziert mit 70 % des aktuellen Basiszinssatzes. Der berechnete Basisertrag ist aber auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fondsanteils inklusive der Ausschüttungen begrenzt.
Im Jahr nach Erwerb eines Anteils erfolgt die Besteuerung zeitanteilig, wobei die Vorabpauschale nicht direkt vom Fonds gezahlt wird, sondern vom depotführenden Institut automatisch erhoben und direkt vom Konto eingezogen wird – sofern Freistellungsaufträge überschritten werden.
Bei Verkauf bzw. Rückgabe von Fondsanteilen errechnet sich der Gewinn aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und Anschaffungskosten. Bereits versteuerte Vorabpauschalen werden dabei vom Gewinn abgezogen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Für Altanteile, die vor 2018 erworben wurden, gelten Übergangsregelungen: Gewinne bis Ende 2017 sind steuerfrei, ab 2018 entstandene Wertsteigerungen werden steuerpflichtig. Bei sehr alten Anteilen (vor 2009) gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger.
Da Fonds auf Unternehmensebene häufig bereits Steuern entrichtet haben, wird ein Teil der Erträge bei bestimmten Fondsarten pauschal steuerfrei gestellt. Bei reinen Aktienfonds beträgt diese sogenannte Teilfreistellung z.B. 30 %.
Die Berücksichtigung erfolgt automatisch durch die depotführende Bank im Rahmen der steuerlichen Abrechnung.
Beispielhafte Berechnung der Vorabpauschale:
Ein Fondsanteil ist zum 1. Januar 10.000 € wert. Liegt der Basiszins bei 2 %, entsprechen 70 % davon 1,4 %. Der Basisertrag beträgt damit 140€.
Beträgt die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds jedoch nur 100 Euro, wird nur dieser Betrag versteuert.