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25. November 2025Ein Unternehmen mit knapp 300 Beschäftigten schloss 2011 eine Mitgliedschaftsvereinbarung mit einem Fitnessstudio ab, die den Mitarbeitern den Zugang zu Gesundheits-, Fitness- und Wellnessanlagen des Verbunds ermöglichte.
Die Vergütung des Fitnessstudios erfolgte pauschal auf Basis der Mitarbeiteranzahl. Das Unternehmen ging davon aus, dass der sich hieraus ergebende geldwerte Vorteil für die einzelnen Mitarbeiter unter der steuerlichen Freigrenze von 44 Euro pro Monat (mittlerweile 50 €), gem. § 8 Abs. 2 EstG, liege.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt jedoch die Auffassung, dass die Freigrenze überschritten werde und daher eine Lohnsteuerpflicht bestehe. Zur Berechnung des geldwerten Vorteils zog das Finanzamt die Anzahl und Kosten der vertraglich vereinbarten Lizenzen heran. Das Unternehmen hingegen argumentierte, maßgeblich sei die Anzahl der tatsächlich am Firmenfitnessprogramm teilnehmenden Mitarbeiter, da keine feste Zuteilung der Lizenzen an einzelne Nutzer erfolgte.
Das niedersächsische Finanzgericht entschied zugunsten des Unternehmens. Es stellte fest, dass der geldwerte Vorteil nach der Anzahl der tatsächlich nutzungsberechtigten Mitarbeiter zu bemessen sei. Bei Berücksichtigung der freigeschalteten Mitarbeiter wurde festgestellt, dass die steuerliche Freigrenze in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht überschritten wurde. Folglich sei eine pauschale Versteuerung nach § 37b EStG nicht gerechtfertigt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Sie unterstreicht, dass bei Firmenfitnessprogrammen die tatsächliche Teilnahme der Mitarbeiter maßgeblich für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist und nicht allein die vertraglichen Lizenzkosten.
Für Unternehmen empfiehlt es sich daher, die Teilnehmerzahlen sorgfältig zu dokumentieren, um eine korrekte steuerliche Behandlung sicherzustellen.
Möglicherweise können Firmenfitnessprogramme aber auch nach § 3 Nr. 34 EstG steuer- und sozialversicherungsfrei sein. Dies ist dann der Fall, wenn Leistungen des Arbeitgebers bis zu 600 € pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr bestimmten Qualitätsanforderungen entsprechen. Begünstigt sind zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands oder der betrieblichen Gesundheitsförderung i.S.d. §§ 20, 20b SGB V. Voraussetzung ist zudem, dass die Maßnahme von einer zertifizierten Einrichtung angeboten wird. Nicht begünstigt sind allgemeine Fitnessstudio-Mitgliedschaften ohne Zertifizierung.