Steuerfalle Grundstücksschenkung: Vorsicht bei Übertragungen an Angehörige
14. Oktober 2025Mit Beginn der Bundesliga-Saison und bei Auftritten gefragter Musikstars oder Festivals übersteigt die Nachfrage nach Tickets häufig das Angebot. Deshalb werden Eintrittskarten auf verschiedenen Plattformen – sofern vom Veranstalter erlaubt – oft mit deutlichem Aufschlag weiterverkauft, teilweise sogar zu mehr als dem Zehnfachen des Originalpreises.
Wer dabei Gewinne erzielt, muss wissen, wie diese steuerlich zu behandeln sind. Das Finanzamt verweist auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz: Gewinne aus dem Verkauf sogenannter „anderer Wirtschaftsgüter“ sind einkommensteuerpflichtig, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt und die Freigrenze von 1.000 Euro im Kalenderjahr überschritten wird.
Bereits 2019 hat der Bundesfinanzhof (Az. IX R 10/18) entschieden, dass auch Gewinne aus dem Weiterverkauf von Eintrittskarten – im konkreten Fall für das Champions-League-Finale – steuerpflichtig sind. Eintrittskarten zählen nicht zu den „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“, die von der Steuer befreit sind.
Wichtig: Es reicht nicht, auf eine Prüfung durch das Finanzamt zu warten. Steuerpflichtige müssen Gewinne aus Ticketverkäufen eigenständig in ihrer Steuererklärung angeben, da eine Erklärungspflicht besteht.
Wie erhält das Finanzamt die Daten der Verkäufer?
Im BFH-Urteil hatte der Betroffene seinen Gewinn von rund 2.600 Euro freiwillig angegeben. Mittlerweile ist jedoch zu erwarten, dass Finanzämter und Steuerfahndungsstellen vermehrt Auskünfte von Ticketbörsen und Plattformbetreibern einholen.