Privates Sachverständigengutachten zur Schätzung einer verkürzten Restnutzungsdauer von Gebäuden
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16. September 2025Bei der Unternehmensnachfolge, insbesondere in kleineren Firmen ohne leiblichen Nachfolger, werden leitende Mitarbeiter oft durch die Schenkung von Gesellschaftsanteilen eingebunden, um das Unternehmen nach Eintritt in den Ruhestand weiter zu erhalten. Dabei stellt sich die Frage, ob die geschenkten Anteile als Arbeitslohn zu versteuern sind – was bei hohem Unternehmenswert für die Mitarbeiter oft nicht finanzierbar wäre.
In einem Fall aus der Praxis hatten Gesellschafter einer GmbH mehreren Mitarbeitern Anteile geschenkt. Das Finanzamt wertete dies als lohnsteuerpflichtigen Sachbezug. Sowohl das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (Az.3 K 161/21) als auch der Bundesfinanzhof (Az. VI R 21/22) entschieden jedoch, dass keine lohnsteuerliche Belastung entsteht, sofern die Übertragung nicht als Gegenleistung für bisherige oder zukünftige Arbeitsleistung erfolgt, sondern eine Nachfolgeregelung bezweckt.
Ein Indiz war die Sperrminorität von über 25 % bei den Mitarbeitern und ein Anteil von unter 75 % des nicht in der Branche tätigen Sohnes. Zudem ist die Übertragung nicht widerruflich bei Kündigung der Mitarbeiter. Das Bundesfinanzministerium erkannte dieses Urteil als allgemein verbindlich an.
Für die schenkungssteuerlichen Begünstigungen gemäß §§ 13a, 13b ErbStG war im Fall entscheidend, dass die Schenkerin vor der Übertragung eine Beteiligung von mehr als 25 % hielt. Für die Beschenkten gibt es keine Mindestquote.