Arbeitszimmer und Homeoffice
11. April 2023Nachfolgesuche: Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Mitarbeiter ist kein Arbeitslohn
2. September 2025Ein Fall aus der Praxis: Eine GbR, die zahlreiche Immobilien in Deutschland besitzt und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, wollte für vier ihrer vermieteten Gebäude eine höhere Abschreibung (AfA) geltend machen. Dazu beantragte sie basierend auf privaten, nach ImmoWertV und Sachwertrichtlinie erstellten Sachverständigengutachten, eine kürzere Restnutzungsdauer der Gebäude als normalerweise üblich.
Das Finanzamt erkannte diese Gutachten nur teilweise an und verweigerte damit eine vollumfängliche Berücksichtigung der kürzeren Restnutzungsdauer.
Das Finanzgericht Hamburg (Az. 3 K 60/23) stellte klar:
Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann der Steuerpflichtige jede geeignete sachverständige Methode zur Darlegung einer tatsächlichen kürzeren Nutzungsdauer heranziehen.
Ein privates Sachverständigengutachten kann also als Grundlage für eine Schätzung der tatsächlichen Restnutzungsdauer anerkannt werden.
Das Gericht bestätigte somit, dass eine von der Finanzverwaltung vorgegebene Restnutzungsdauer unterschritten bzw. abweichend festgesetzt werden darf, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wird.
Bedeutung:
Das Urteil stärkt die Position von Immobilieneigentümern, die durch fundierte Privatgutachten eine kürzere Restnutzungsdauer ihrer Gebäude gegenüber dem Finanzamt nachweisen möchten, um anfänglich höhere Abschreibungen geltend zu machen. Es stellt klar, dass die Finanzverwaltung nicht stur an Standardwerten festhalten darf, sondern individuelle Sachverhalte anhand fachlich geeigneter Gutachten berücksichtigt werden müssen.
Die Finanzämter sind nicht allgemein an die Rechtsauffassung des FG gebunden. Das Urteil wirkt nur im entschiedenen Fall. Es ist aber ein starkes Argumentationsmittel im Einspruchsverfahren.