Gutscheine und Sachbezüge für Arbeitnehmer
9. Februar 2026Sponsorenzahlungen spielen besonders im Bereich von Sport und Kultur eine große Rolle. Steuerlich ist dabei entscheidend, ob es sich um eine Spende oder um eine entgeltliche Leistung des Vereins in Folge eines Sponsoringvertrags handelt.
So hat das Finanzgericht Hamburg klargestellt, dass Sponsorengelder nicht als Spenden sondern als abzugsfähige Betriebsausgaben gelten, wenn der Sponsor eine konkrete wirtschaftliche Gegenleistung erhält. Dazu zählen insbesondere Werbeleistungen wie die Nutzung von Vereinsnamen, Logos oder die öffentliche Darstellung der Unterstützung.
Im entschiedenen Fall durfte der Sponsor die Förderung werblich nutzen und seine Marke entsprechend positionieren. Das Gericht wertete dies als klare Gegenleistung. Die Zahlungen waren daher keine Spenden, sondern voll abzugsfähige Betriebsausgaben. Auch der Vorsteuerabzug wurde anerkannt.
Wichtig ist, dass der Sponsoringvertrag eindeutig formuliert ist und auch tatsächlich so durchgeführt wird. Leistung und Gegenleistung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen und fremdüblich ausgestaltet sein.